Hochseesegeln Erfurt

eine Abteilung des Club Maritim Erfurt e.V.

Die Satzung

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Inhaltsverzeichnis:

§ 1     Name und Sitz, Geschäftsjahr
§ 2     Zweck
§ 3     Mittelverwendung
§ 4     Mitgliedschaft
§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6     Jugendarbeit
§ 7     Mitgliedsbeiträge
§ 8     Organe des Vereins
§ 9      Vorstand
§ 10    Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
§ 11    Wahl des Vorstandes
§ 12    Mitgliederversammlung
§ 13    Protokollierung
§ 14    Abteilungen
§ 15    Rechnungsprüfer
§ 16    Auflösung des Vereins
§ 17    Sonstiges
§ 18    Rechtsgültigkeit


§ 1     Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Club maritim Erfurt e.V.“

Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt am 16.05.1990  unter lfd. Nr.: VR 1149 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Thüringen e.V. und im Stadtsportbund Erfurt e.V. Über die Mitgliedschaft in den Landes- und Bundesfachverbänden der ausgeübten Sportarten entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit den jeweiligen Abteilungen. Über die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden und Interessenvereinigungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 2     Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung maritimer Sportarten, insbesondere des See- und Segelsports und der allgemeinen körperlichen Ertüchtigung. Er unterstützt die allgemeine und sportliche Jugendarbeit, den Wettkampfsport, den Freizeit- und Gesundheitssport, die Traditionspflege sowie die Gestaltung eines sozialverantwortlichen aktiven Clublebens.

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration und die Integration ausländischer Mitbürger. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Club pflegt und fördert den Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie die Freizeitbetätigung im Club, er organisiert Sport- und Spielfeste, Meisterschaften und Pokalwettkämpfe, insbesondere für Kinder und Jugendliche.

Der Club trägt durch kulturell-sportliche Veranstaltungen zur Förderung von Sport und Gesundheit in der Region bei. Er fühlt sich dem Umwelt- und Naturschutz verpflichtet.

§ 3    Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Ehrenamtliche tätige Übungsleiter können entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 26 EstG eine steuerfreie Aufwandsentschädigung bis zu 2.100,00 € p.a. erhalten.  Ein Nachweis ihrer Tätigkeit erfolgt entsprechend Finanzordnung und Übungsleitervereinbarung. Für alle weiteren im Verein ausgeübten Ehrenämter gilt eine maximale Entschädigungsgrenze in Höhe von 500,00 € p.a. entsprechend § 3 Abs. 26a EstG. Ein Rechtsanspruch auf Entschädigung ergibt sich erst aus vorab abgeschlossenen Vereinbarungen und richtet sich nach Maßgabe der Haushaltslage.

§ 4    Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nur über den gesetzlichen Vertreter geltend machen.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Folgende Mitgliedsformen werden unterschieden:

•    Vollmitglied
•    Ehrenmitglied
•    Gastmitglied
•    Probemitglied
•    ruhendes Mitglied
•    Fördermitglied

•    Vollmitglied

Vollmitglied ist eine natürliche oder juristische Person mit allen Rechten und Pflichten laut Satzung.

•    Ehrenmitglied

Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung berufen werden. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und Arbeitsleistungen befreit. Ehrenmitgliedschaften können auf Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
 

•    Gastmitglied

Gastmitglieder sind ordentliche Mitglieder anderer Vereine der jeweiligen Sportfachverbände, die nur für eine bestimmte Zeit ausgewählte sportliche Angebote des Vereins nutzen. Die Gastmitgliedschaft erlischt, sobald die ordentliche Mitgliedschaft im Stammverein beendet wird, mit Kündigung oder nach Fristablauf.

•    Probemitglied

Die Probemitgliedschaft dient der Kontaktaufnahme zwischen Interessenten und Verein sowie dem kennen lernen der sportlichen Rahmenbedingungen. Eine Probemitgliedschaft wird allen potentiellen Neumitgliedern für 3 Trainingseinheiten anmelde- und gebührenfrei gewährt.
Darüber hinaus bietet der Verein eine erweiterte beitragspflichtige Probemitgliedschaft für maximal sechs Monate an. Die Probemitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden und wird vom Vorstand abschließend genehmigt oder verweigert. Sie beinhaltet ein beidseitiges außerordentliches Kündigungsrecht ohne Einhaltung von Fristen. Wird die Probemitgliedschaft nicht bis zum Ablauf der sechs Monate durch eine der Vertragsparteien schriftlich beendet, mündet die Probemitgliedschaft automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft. Eine Unterbrechung der Probemitgliedschaft ist nur nach durch den Vorstand genehmigtem Antrag möglich. Probemitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sie besitzen jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht. Die einmalige Aufnahmegebühr wird für Probemitglieder nicht erhoben.

•    ruhende Mitgliedschaft

Die Vereinsmitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Antrag des Mitgliedes an den Vorstand und nach dessen Zustimmung für einen unbestimmten Zeitraum ruhen.

Das Mitglied verliert vom Tage der Zustimmung durch den Vorstand bis zum Datum des schriftlichen Widerrufs seiner ruhenden Mitgliedschaft alle Rechte und Pflichten.     

Während der ruhenden Mitgliedschaft ist ein Beitrag entsprechend der Finanzordnung zu entrichten. Das ruhende Mitglied hat nur das Recht die erneute Mitgliedschaft ohne Aufnahmegebühr wieder zu aktivieren.

•    Fördermitglied

Fördermitglieder entrichten einen Beitrag entsprechend der Finanzordnung. Die Entrichtung der Aufnahmegebühr entfällt. Aus der Fördermitgliedschaft ergeben sich keine Rechte.

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten (Ausschlussfrist 30. September des Kalenderjahres) zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte oder aufgrund eines unfairen, unsportlichen Verhaltens gegenüber anderen Vereinsmitgliedern ausgeschlossen werden. Ein schwerer Verstoß gegen die Satzung liegt auch vor, wenn die Interessen und das Ansehen des Vereins, innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere durch Tragen oder Zeigen rassistischer oder rechtsextremer und verfassungsfeindlicher Zeichen und Symbole geschädigt werden.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Es gilt das Datum der Zustellung des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein.

Bei fristgerechtem Widerspruch hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. Wird der Widerspruch nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Anerkennung des Ausschließungsbeschlusses, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

Bei der zweiten Beitragsmahnung ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss automatisch erfolgt, wenn die Beitragsrückstände nicht innerhalb von einem Monat auf das Clubkonto eingegangen sind.
Beitragsrückstände schließen jegliches Widerspruchsrecht aus.

§ 6    Jugendarbeit

Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen. Als Jugendliche gelten alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr.

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig.

Sie entscheidet auch über die Verwendung ihr zufließender Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.

Die Jugendabteilung wählt einen Jugendwart und einen Jugendvorstand.

Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung.

Aktives und passives Wahlrecht besitzen innerhalb der Jugendabteilung alle ihre Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 26. Lebensjahr sowie gewählte Vertreter der Jugendleitung ohne Altersbeschränkung.

Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nehmen ihr Stimmrecht über ihre gesetzlichen Vertreter wahr.

§ 7    Mitgliedsbeiträge

Bei Eintritt in den Verein ist vom Mitglied eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Von allen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind Bestandteil der Finanzordnung.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Gastmitglieder zahlen einen in der Finanzordnung festgelegten Beitrag. Sie können auf Vorstandsbeschluss von der Erbringung von Arbeitsstunden und Clubdienst befreit werden.

Alle Mitglieder haben zusätzlich zu ihrem Mitgliedsbeitrag Arbeitsstunden und Clubdienst zu leisten. Diese Dienstbarkeiten können auch durch ein Entgelt gemäß Finanzordnung abgegolten werden. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden und die Höhe der finanziellen Ersatzleistungen regelt die Finanzordnung.

Abteilungs-Zusatzbeiträge können von Abteilungsversammlungen beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes und der Mitgliederversammlung und sind in die Finanzordnung des Vereins aufzunehmen. Ersatzweise kann auch die Mitgliederversammlung Zusatzbeiträge beschließen.


§ 8    Organe des Vereins

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Geschäftsführung zwischen zwei Mitgliedversammlungen übernimmt der Vorstand

Vereinsorgane sind:
•    die Mitgliederversammlung
•    der Vorstand

Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung die Bildung von Abteilungen beschließen.
Satzung und Ordnungen des Vereins bleiben ohne Einschränkungen für alle Gliederungen gültig.

§ 9    Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in Anlehnung an den gültigen Haushaltsplan bei Rechtsgeschäften beschränkt und bedarf bei dessen Überschreitung von mehr als
10  % der Einberufung einer Mitgliederversammlung.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a)    dem Bootswart/technischer Leiter
b)    dem Sportwart
c)    dem Schriftführer/Pressewart
d)    dem Jugendwart
e)    dem Freizeitsportwart
f)    bis zu 3 Beisitzern
g)    den Abteilungsleitern

Beim Ausscheiden von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes nach Buchstaben a) bis g) oder bei begründetem Interesse des Vereins können mit einfacher Stimmenmehrheit des erweiterten Vorstandes bis zu 2 Vereinsmitglieder bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode in den erweiterten Vorstand kooptiert werden. Werden Abteilungen gebildet, sind deren gewählte Abteilungsleiter automatisch Mitglied des erweiterten Vorstandes.

§ 10    Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Tagesordnung, Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge sowie die Ausschlüsse von Mitgliedern.





§ 11    Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Entlastung im Amt.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes bedarf einer Anwesenheit von 20 v. H. aller wahlberechtigten Vereinsmitglieder.

§ 12    Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied (in Anlehnung an § 4 Mitgliedschaft) eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nur für je eine weitere Stimme möglich. Ausnahmen bilden dabei die gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 4 dieser Satzung.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

•    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
•    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
•    Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
•    Bestätigung des jährlichen Haushaltsplanes
•    weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Monat des Kalenderjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bei Versammlungseröffnung schriftlich, unter Bezeichnung der Veränderung der Tagesordnung, fordert. Die Veränderung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind im Auftrag der Mitglieder einzuberufen, wenn
20 v. H. der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen oder auf Vorstandsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 20 v. H. der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 20 v. H. der ordentlichen Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser erneuten Mitgliederversammlung ist auf die erleichterten Bedingungen hinzuweisen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.



§ 13    Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 14    Abteilungen

Die sportlichen Belange einzelner Sportarten oder spezielle Aufgabenstellungen regeln Abteilungen. Die Mitglieder der jeweiligen Abteilung wählen alle 2 Jahre eine Abteilungsleitung und einen Abteilungsleiter. Bei Mitgliedern unter 14 Jahren wird das Wahlrecht von deren gesetzlichen Vertretern ausgeübt.

Die Abteilungsleiter sind automatisch legitimiertes Mitglied des erweiterten Vorstandes.

§ 15    Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 16    Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks oder bei dauerhaftem Entzug der Gemeinnützigkeit, fällt das Vermögen an den Stadtsportbund Erfurt e.V., der es seinerseits zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.

In Ergänzung zu § 12 ist bei der Abstimmung über die Vereinsauflösung eine Briefwahl zulässig.

Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit
¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 17    Sonstiges

Bestandteil dieser Satzung ist die Wahl-, die Geschäfts-, die Finanz- und Jugendordnung.

Vorstehende Satzung ersetzt die Satzung vom 28.02.1995 und deren Überarbeitungen.

Erste Ergänzung am 30. Januar 2010.

§ 18    Rechtsgültigkeit

Bei Unwirksamkeit eines der vorstehenden Bestimmungen bleibt die Rechtsgültigkeit der anderen Bestimmungen bestehen.



Vorstandsmitglieder:

        1. Vorsitzender
        2. Vorsitzender
        Schatzmeister